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Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma Synwer GmbH

Gültig ab 27.10.2020

 1. Geltungsbereich      
 1.1 Wir bestellen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Anderslautende/Abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nicht, es sei denn, wir haben diese ausdrücklich schriftlich anerkannt. Bestellung und Annahme von Lieferungen/Leistungen bedeuten keine Annahme oder Anerkennung der Geschäftsbedingungen des Lieferanten.
1.2 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Lieferanten“). Die AEB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.3 Diese Einkaufsbedingungen gelten insbesondere für Werkverträge und Verträge über den Kauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten diese Einkaufsbedingungen auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen mit dem Lieferanten und dabei für den weltweiten Einkauf sämtlicher Waren und Dienstleistungen.

  • Hinweise in diesen Einkaufsbedingungen auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur

klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Angebote, Unterlagen
2.1 Angebote des Lieferanten sind grundsätzlich schriftlich oder in Textform abzugeben und verstehen sich ohne Vergütungspflicht.
2.2 An sämtlichen an den Lieferanten zur Angebotsabgabe überlassene Zeichnungen, Plänen, Abbildungen, Mustern o.ä. sowie sonstige Unterlagen behalten wir uns Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie Geistiges Eigentum vor. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung unsererseits dürfen diese nicht an Dritte übergeben oder diesen zugänglich gemacht werden.
 3. Bestellungen
 3.1 Bestellungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn wir diese schriftlich oder in Textform erteilen. Mündlich erfolgte Bestellungen bedürfen einer nachträglichen, schriftlichen Bestätigung unsererseits. Bei Lieferungen, die nicht aufgrund ordnungsgemäßer Bestellung entsprechend der vorgenannten Regelungen erfolgen, können wir die Annahme verweigern. Im Falle von Unklarheiten in der Bestellung müssen diese durch Rückfrage des Lieferanten abgeklärt werden.
3.2. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Bestellung innerhalb einer Frist von 3 Werktagen in Schrift- oder Textform zu bestätigen. Erfolgt keine Reaktion des Lieferanten, so gilt die Bestellung als angenommen.
3.3. Die Beauftragung eines Subunternehmers bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch uns. Dabei bleiben die Verpflichtungen des Lieferanten uns gegenüber uneingeschränkt erhalten, und er wird für evtl. Fehler seines Subunternehmers eintreten.
 4. Preise, Lieferung, Verpackung
 4.1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend und gelten exkl. USt, für alle Lieferungen gilt die Lieferkondition DAP (delivered at place) gemäß Incoterms 2020 als vereinbart, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Preise verstehen sich einschließlich Verpackung.
4.2. Änderungen aufgrund von nachträglich eingetretenen Kostenerhöhungen sind, unabhängig vom Grund, ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
4.3. Der Lieferant hat uns die Abwicklung einer Lieferung unverzüglich durch eine Versandanzeige bekannt zu geben. Auf dieser, sowie auf allen anderen die Bestellung betreffenden Unterlagen und Rechnungen, ist unsere Bestellnummer anzugeben.
4.4. Der Lieferant hat umweltfreundliche und möglichst wiederverwendbare Verpackungsmaterialien einzusetzen.
4.5. Der Lieferant sichert zu, einem nach VerpackG anerkannten Entsorgungssystem angeschlossen zu sein und wird dies auf entsprechende Anforderung nachweisen. Der Lieferant verpflichtet sich gegenüber uns, alle Verpackungen aus seinen Lieferungen für uns kostenlos zurückzunehmen.
4.6. Sollte der Vertragslieferant nicht einem funktionierenden Entsorgungssystem angeschlossen sein bzw. den Nachweis nicht erbringen, so wird er bis zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages bzw. Eingang eines entsprechenden Nachweises an allen für die Erfassung, Sortierung, Lagerung Entsorgung und Wiederverwertung der Transportverpackungen anfallenden Kosten quotal beteiligt.
 5. Rechnung, Zahlung, Aufrechnung
 5.1 Rechnungen sind mit allen erforderlichen Nachweisen und Bezugnahme auf die Bestellnummer in zweifacher Ausfertigung zu erstellen. Verzögerungen aufgrund der Nichteinhaltung dieser Vorgaben gehen zu Lasten des Lieferanten. Zahlungsfristen beginnen in solchen Fällen nicht vor Vorlage prüfbarer und diesen Regelungen entsprechender Rechnungen zu laufen.
5.2 Wir haben das Recht, Zahlungen innerhalb von 14 Kalendertagen unter Abzug von 3 % Skonto oder nach 30 Kalendertagen netto zu erbringen. Die Fristen laufen nach Zugang der Rechnung, jedoch nicht vor vollständiger mangelfreier Lieferung bzw. Leistung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
5.3 Gesetzlich vorgesehene Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns unter den dort genannten Voraussetzungen zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
5.4 Dem Lieferanten steht ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur für rechtskräftig festgestellte oder nicht bestrittene Forderungen zu.
 6. Preisanpassung
6.1 Die unter Geltung dieser Geschäftsbedingungen vereinbarten Preise sind entsprechend der Marktentwicklung in der Weise anzupassen, dass nach Vertragsschluss eintretende Kostenerhöhungen und Kostensenkungen infolge sich ändernder Material- und Rohstoffpreise zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung angemessen zu berücksichtigen sind.
6.2 Durch Änderungen des Vertragsprodukts oder durch Änderungen der Anforderungen an das Vertragsprodukt bedingte Preisveränderungen, werden nach gemeinsamer Kostenanalyse verhandelt und festgelegt.
6.3 Die Vertragsparteien tolerieren eine Preiserhöhung bzw. Preissenkung bis zu einer Grenze von 5 %. Die Kostenänderungen sind vom Lieferanten zu berücksichtigen und dem Käufer auf Verlangen nachzuweisen.
6.4 Sofern der Lieferant eine Preiserhöhung vornimmt, die außerhalb dieser Toleranzgrenze liegt, ist der Besteller zur sofortigen Kündigung dieses Vertrages sowie aller damit verbundenen Einzelverträge und Aufträge berechtigt.
6.5 Sofern die Kosten des Lieferanten unterhalb der Toleranzgrenze sinken, ist der Lieferant zur sofortigen Anpassung der Preise zugunsten des Bestellers verpflichtet.
7. Termine, Fristen, Vertragsstrafe, höhere Gewalt
 7.1 Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich und werden vom Tag der Bestellung an berechnet. Maßgebend für deren Einhaltung ist das Eintreffen der Lieferung an der in der Bestellung genannten Empfangsstelle bzw. die erfolgreiche Abnahme, wenn eine solche vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Troisdorf zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
7.2 Erkennt der Lieferant, dass er die Termine oder Fristen nicht einhalten kann, hat er uns dies unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung mitzuteilen. Die Anerkennung des neuen Liefertermins bedarf unserer Zustimmung in Schrift- oder Textform (E-Mail, Fax, etc.), sie ist weder durch die Mitteilung des Lieferanten noch durch Schweigen auf diese Mitteilung gegeben.
7.3 Gerät der Lieferant in Lieferverzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, Schadensersatz zu verlangen und nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen erkennen wir nur in Einzelfällen an oder wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Anderenfalls haben wir das Recht, die Lieferung auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden. Auch dann, wenn wir diese annehmen, sind wir zu vorzeitigen Zahlungen nicht verpflichtet.
7.4 Ist der Lieferant mit der Lieferung mehr als 2 Tage in Verzug, dürfen wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – eine Vertragsstrafe i.H.v. 0,3 % des Nettopreises der verspätete gelieferten Ware je vollendeten Arbeitstag ab dem 3. Tage des Verzugs verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware.
7.5 Geraten wir in Annahmeverzug, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (zB Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferant herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferant weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
7.6 Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, Epidemien, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren vertraglichen Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen unter gegenseitiger Rücksichtnahme nach Treu und Glauben anzupassen.
 8. Beschaffenheit – Ausführungsvorschriften
 8.1 Die in der Spezifikation lt. Bestellung oder in Qualitätssicherungsvereinbarungen ausgewiesenen Eigenschaften oder Merkmale muss die Kaufsache als vereinbarte Beschaffenheitsmerkmale zwingend erfüllen.
8.2 Soweit der Lieferant von uns Zeichnungen, Muster oder sonstige Vorschriften erhält, sind diese für die Art, Beschaffenheit und Ausführung der zu liefernden Waren allein maßgebend.
8.3 Bei einer Serienfertigung gemäß unserer Spezifikation darf diese erst nach unserer Musterfreigabe in Schrift- oder Textform (E-Mail, Fax, etc.) begonnen werden. Bedenken, die der Lieferant gegenüber unserer Spezifikation hat, sind unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf die Musterfertigung oder sonstige Vertragserfüllung nicht erfolgen bis eine Einigung zwischen den Parteien erfolgt ist.
8.4 Die gelieferten Waren müssen den jeweils in Betracht kommenden geltenden gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften, VDE-Vorschriften, sonstigen gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen
 9. Sachmängelhaftung, Lieferantenregress
9.1 Der Lieferant hat für die Einhaltung der von ihm übernommenen Garantien Sorge zu tragen und stellt sicher, dass die Lieferungen oder Leistungen mangelfrei sind. Sie müssen insbesondere auch den relevanten öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, Richtlinien und Vorschriften von Behörden, Berufsgenossenschaften, etc. entsprechen.
9.2 Im Falle eines Mangels stehen uns die gesetzlichen Mängelansprüche zu, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung bzw. Neuherstellung zu verlangen. Die im Zusammenhang mit einer Nacherfüllung entstehenden Kosten hat der Lieferant zu tragen. Die gesetzlich vorgesehenen Rechte, insbesondere zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag sowie die Rechte auf Schadensersatz, Schadensersatz statt der Leistung oder die Geltendmachung von Garantieansprüchen bleiben vorbehalten.
9.3 Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
9.4 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 2 Kalendertagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
9.5 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B.in Fällen der Gefahr unverhältnismäßig hoher Schäden, Gefährdung der Betriebssicherheit oder sonstiger besonderer Eilbedürftigkeit), so sind wir berechtigt, die Mangelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen, ohne zuvor eine Frist zu setzen. Dies entbindet uns nicht davon, ihn unverzüglich von solchen Maßnahmen zu unterrichten.
9.6 Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängelansprüche beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB 3 Jahre, sofern nicht gesetzlich eine längere Frist vorgesehen ist. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang zu laufen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
9.7 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich der vorstehenden Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
9.8 Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
10. Produkthaftung, Freistellung von Ansprüchen Dritter, Versicherung, Gewerbliche Schutzrechte
10.1 Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
10.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Wir werden ihn über Inhalt und Umfang solcher Maßnahmen, insbesondere wenn eine Rückrufaktion durchzuführen ist, informieren. Andere uns zustehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
10.3 Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten und auf Verlangen einen Versicherungsnachweis zu erbringen.
10.4 Der Lieferant gewährleistet, dass Lieferungen oder Leistungen, insbesondere zu den vertraglich vereinbarten Nutzungszwecken, keine Schutzrechte Dritter verletzten.
10.5 Sollten Schutzrechte Dritter verletzt sein, stellt  der Lieferant uns von Ansprüchen Dritter frei und ersetzt alle Aufwendungen, die uns aufgrund einer Inanspruchnahme durch Dritte entstehen.
11. Rücktritt vom Vertrag – Schadensersatz
 11.1 Erfüllt der Lieferant die mit dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß, können wir nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
11.2 Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag steht uns insbesondere dann zu, wenn der Lieferant seine Obliegenheit gemäß Ziff. 14.3 verletzt.
11.3 Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag besteht für uns auch dann, wenn der Lieferant Liefereinstellungen vornimmt oder fortlaufend mit der Lieferung seiner vertraglich geschuldeten Leistung in Verzug gerät.
11.4 Die unter Ziff. 9 genannten Rechte bei Sachmängeln sowie das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bei Dauerschuldverhältnissen bleibt unberührt.
12. Eigentumsvorbehalt, Beistellungen
 12.1 Eigentumsvorbehalte des Lieferanten werden nur wirksam, soweit wir ausdrücklich zustimmen. Eine Zustimmung erfolgt nur für den einfachen Eigentumsvorbehalt.
12.2 Beistellungen, welche wir dem Lieferanten überlassen, bleiben ebenso in unserem Eigentum wie dem Lieferanten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss oder der Vertragsabwicklung überlassene Werkzeuge, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen. Dem Lieferanten beigestellte Werkzeuge darf er ausschließlich für die Fertigung der für uns herzustellenden Lieferungen einsetzen.
12.3 Die Verarbeitung oder Umbildung von Beistellungen durch den Lieferanten erfolgt für uns. Sofern hierbei die Beistellungen mit anderer Ware verarbeitet werden, erwerben wir das Miteigentum an einer neu entstehenden Sache im Verhältnis des Werts unserer Beistellungen zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wenn Beistellungen mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt werden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Beistellungen zu den anderen Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung. Führt die Vermischung dazu, dass Sachen des Lieferanten gegenüber unserer Beistellung als Hauptsache anzusehen sind, so überträgt der Lieferant uns anteilmäßig das Miteigentum an der neuen Sache und verwahrt es für uns.
 13. Abtretungsverbot
Vertragliche Rechte und Pflichten des Lieferanten uns gegenüber sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht abtretbar oder übertragbar. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
 14. Geheimhaltung
 14.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihm überlassenen Zeichnungen, Pläne, Abbildungen, Berechnungen, Modelle, Muster und sonstigen Unterlagen geheim zu halten, sofern diese nicht allgemein bekannt sind oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Er darf sie Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung bekannt- oder weitergeben, sofern er Dritte jeweils zu einer entsprechenden Geheimhaltung verpflichtet hat. Für Vertragsverletzungen beauftragter Dritter wird der Lieferant uns gegenüber wie für eigenes Fehlverhalten haften.
14.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht über die Vertragsbeendigung hinaus. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
14.3 Bei schuldhafter Verletzung der Geheimhaltungspflicht des Lieferanten, eines Unterlieferanten oder eines sonstigen Subunternehmers sind wir in jedem Einzelfall berechtigt, die Zahlung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe in angemessener Höhe, wobei wir die Höhe nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmen werden und die Angemessenheit der Vertragsstrafe im Streitfall von dem zuständigen Gericht überprüft werden kann. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, einen darüber hinausgehenden Schadenersatz – unter Anrechnung der Vertragsstrafe – zu fordern.
 15. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges
 15.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Pflichten des Lieferanten ist die in der Bestellung genannte Empfangsanschrift.
15.2 Die Parteien sind sich einig, dass durch diese Einkaufsbedingungen sämtliche, eventuell früher getroffenen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien sowie frühere Bedingungen über unseren Einkauf bei dem Lieferanten aufgehoben werden.
15.3 Sofern Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen mit Bestimmungen in Einzelverträgen (insbesondere Zusatzvereinbarungen mit den Lieferanten) einschließlich deren Anlagen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Parteien kollidieren, ist die folgende Normenhierarchie anzuwenden:
Bestimmungen in Einzelverträgen oder deren Anlagen gehen den Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen vor. Diese Einkaufsbedingungen gehen allen Bestimmungen in sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (insbesondere des Lieferanten) vor, sofern solche ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind.
15.4 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts.
15.5 Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Troisdorf. Entsprechendes gilt, wenn der Lieferant Unternehmer gemäß § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.